Statuten

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich.
(1) Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft f'ür Europarecht".
(2) Er hat seinen Sitz in Krems und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.


§ 2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die wissenschaftliche Pflege und Förderung des Europarechts in Forschung, Lehre und Praxis.


§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen insbesondere wissenschaftliche Veranstaltungen, Publikationen und das Anbieten von Dienstleistungen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen und sonstigen Projekten;
c) Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.


§ 4. Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer wissenschaftlicher oder praktischer Verdienste im Fachbereich Europarecht ernannt werden.


§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen mit Interesse am Europarecht werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann Berufung an die Generalversammlung erhoben werden, die in ihrer nächsten Sitzung endgültig über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung. Dem Vorschlag hat die Beratung des Vorstands mit dem Präsidialrat voranzugehen.
(4) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.


§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, ferner durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Die Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge durch drei Jahre gilt als Austritt; der Vorstand kann nach Beratung mit dem Präsidialrat hievon Ausnahmen vorsehen.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand nach Beratung mit dem Präsidialrat wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen eines die Interessen des Vereins schädigenden Verhaltens oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Vorschlag des Vorstands beschlossen werden. Dem Vorschlag hat die Beratung des Vorstands mit dem Präsidialrat voranzugehen.


§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins unter Einhaltung allfälliger Teilnahmebedingungen teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8. Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Ehrenpräsidenten (§ 9), die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 und 13), der Präsidialrat (§ 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).


§ 9. Die Ehrenpräsidenten
(1) Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands eine Person (mehrere Personen) aufgrund dessen (deren) besonderer Verdienste um den Verein bzw. im Europarecht zum (zu) Ehrenpräsidenten wählen. Dem Vorschlag hat die Beratung des Vorstands mit dem Präsidialrat voranzugehen.
(2) Die Generalversammlung kann einen Ehrenpräsidenten aus den in § 6 Abs. 3 genannten Gründen abwählen. Auf das Verfahren ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der (die) Ehrenpräsident(en) sind von der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.


§ 10. Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung fährt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten oder der Generalsekretär. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.


§ 11. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Beschlussfassung über den Voranschlag; Bestellung und Enthebung der Ehrenpräsidenten, der Mitglieder des Vorstands, der Mitglieder des Präsidialrats und der Rechnungsprüfer sowie Festlegung der Anzahl der Ehrenpräsidenten, der Vorstandsmitglieder, der Vizepräsidenten, der Kassiere und der Mitglieder des Präsidialrates; Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Entscheidung über Berufungen gegen die Verweigerung der Aufnahme als ordentliches oder förderndes Vereinsmitglied; Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins; Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 12. Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht insbesondere aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Generalsekretär und zumindest einem Kassier. Darüber hinaus wird die Anzahl der Mitglieder des Vorstands von der Generalversammlung festgelegt.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird außer im Falle schriftlicher Umlaufbeschlüsse vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind. Bei Beschlüssen des Vorstands im Umlaufwege ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands ordnungsgemäß kontaktiert wurden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen des Vorstands im Umlaufwege gilt die Nichtäußerung innerhalb der vorgesehenen Frist als Zustimmung.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten oder der Generalsekretär.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstands wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstands wirksam.


§ 13. Aufgabenkreis des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; Vorbereitung der Generalversammlung; Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen; Erlassung einer Geschäftsordnung des Vorstands, in der auch eine Präzisierung der Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder vorgenommen werden kann; Aufnahme der ordentlichen und fördernden Mitglieder des Vereins; Vorschlagsrecht für die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Vorschlagsrecht für die Bestellung und Enthebung der Ehrenpräsidenten; Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein.
(2) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung und Umsetzung der Vereinsgeschäfte und der täglichen Vereinsarbeit zu unterstützen. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich und für diese allein zeichnungsberechtigt. Ihm obliegt auch die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4) Der Kassier (die Kassiere) ist (sind) für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands die Vizepräsidenten und der Generalsekretär. Der Präsident ist ferner berechtigt, einzelne Vorstandsmitglieder zu bestimmten Vertretungshandlungen (Abs. 2) zu ermächtigen.


§ 14. Der Präsidialrat
(1) Mitglieder des Präsidialrats sind die Vorstandsmitglieder sowie von der Generalversammlung zu wählende Personen. Dem Präsidialrat sollen insbesondere auch die Jean Monnet-Professoren für Europarecht sowie die Vorstände bzw. Leiter der Institute bzw. Abteilungen für Europarecht an den österreichischen Universitäten angehören. Die Funktionsperiode des Präsidialrats beträgt drei Jahre.
(2) Dem Präsidialrat obliegt im Rahmen des Vereinszwecks insbesondere die Erörterung von Fragen der Forschung und Lehre im Fachbereich Europarecht an den österreichischen Universitäten und sonstigen einschlägigen Einrichtungen; ferner die Beratung betreffend die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; die Beratung betreffend die Bestellung und Enthebung der Ehrenpräsidenten; die Beratung betreffend den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein; sowie die Erörterung aller sonstigen im Rahmen des Vereinszwecks auftretenden Fragen.
(3) Der Präsidialrat tritt auf schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Verlangen des Vorstands zusammen.
(4) Der Präsidialrat ist beschlussfähig, wenn alle deren Mitglieder schriftlich eingeladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 gelten für den Präsidialrat sinngemäß.


§ 15. Die Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.


§ 16. Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit ein weiteres ordentliches Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig


§ 17. Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.